Neue TRGS 410
Unternehmen die krebserregende Stoffe der Kategrien 1a oder 1b verarbeiten müssen nach §14 GefStoffV ein Verzeichnis der Beschäftigten führen, die Umgang mit diesen Stoffen haben.
Darin sind Dauer und Ausmaß der Exposition festzuhalten.
Eine Hilfestelliung und detaillierte Informationen dazu lieferte die neue TRGS 410.
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